Kurzübersicht Scheidungsverfahren
Nachfolgend geben wir Ihnen Kurzinformationen zu einigen wesentlichen Bereichen im Scheidungsrecht.
Scheidungsgrund
Das Scheidungsrecht umfasst drei Scheidungsgründe. Im Vordergrund steht dabei die Scheidung auf gemeinsames Begehren, im Volksmund besser bekannt als Konventionalscheidung. Zu unterscheiden gilt es hier zwischen der umfassenden Einigung (Art. 111 ZGB) und der Teileinigung (Art. 112 ZGB).
Daneben sieht das Gesetz zwei klageweise geltend zu machende Scheidungsgründe vor: Die Scheidung nach Getrenntleben (Art. 114 ZGB) und die Scheidung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe (Art. 115 ZGB).
Scheidung auf Gemeinsames Begehren
Die Scheidung auf gemeinsames Begehren setzt voraus, dass sich die Ehegatten über folgende Punkte einig sind:
- Beide wollen scheiden (gemeinsamer Scheidungsantrag)
- Einigkeit betreffend Kinderzuteilung und Kinderbetreuung (gemeinsame elterliche Sorge etc.)
- Einigkeit betreffend der Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an Kinder
- Einigkeit betreffend der Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen an den Ehepartner
- Regelung der Aufteilung des Guthabens aus beruflicher Vorsorge (BVG)
- Einigkeit betreffend der güterrechtlichen Auseinandersetzung (wem gehört was?)
- Einigkeit betreffend der Tragung der Verfahrenskosten
Die vereinbarte Regelung ist schriftlich festzuhalten und bei Gericht einzureichen. Der zuständige Gerichtspräsident bietet die Ehegatten daraufhin zu einer Verhandlung auf. Er prüft, ob die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist.
Das Gesetz lässt eine einvernehmliche Scheidung aber auch dann zu, wenn sich die Ehegatten lediglich über die Scheidung an sich, nicht aber über die oben angesprochenen Nebenfolgen einig sind. Bei diesem Vorgehen reichen die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren sowie gegebenenfalls eine Teilvereinbarung ein und erklären gleichzeitig, dass die streitigen Folgen vom Gericht beurteilt werden sollen.
Scheidungsklage nach 2-jährigem Getrenntleben
Ist der Scheidungswille nur bei einem Ehegatten vorhanden, kann dieser die Scheidung verlangen, wenn er im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seit mindestens 2 Jahren von seinem Ehepartner getrennt lebt.
Scheidung wegen Unzumutbarkeit
Bereits vor Ablauf der 2-jährigen Frist kann auf Scheidung geklagt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die dem klagenden Ehegatten nicht zuzurechnen sind, nicht zumutbar erscheint (Art. 115 ZGB).
Dieser Scheidungsgrund wird bisher sehr zurückhaltend angewendet und führt nur in seltenen und wirklich einschneidenden Fällen zum Erfolg.
Kinderbelange
Die Kinder werden grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Es ist jedoch zu regeln, bei wem die Kinder hauptsächlich leben. Dieser Elternteil, bei dem die Kinder leben, hat die Obhut über diese inne. Die Kinder haben auch dort ihren formellen Wohnsitz.
Werden die Kinder praktisch hälftig durch beide Elternteile betreut, ist eine alternierende Obhut zu prüfen und die Betreuungsanteile sind zu regeln.
Eine alleinige elterliche Sorge wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und in der Regel nur auf Grund eines umfassenden Kinderzuteilungsgutachtens festgesetzt.
In einer genehmigungsfähigen Vereinbarung haben die Eltern sich somit über die Anteile an der Betreuung der Kinder zu einigen. Die Kinder werden ab ca. 8-jährig zu einem Gespräch zum Richter eingeladen. Das Gespräch hat den Zweck die Kinder anzuhören und u.a. abzuklären, wie der Kontakt zu beiden Elternteilen verläuft. Das Kind kann auf das Gespräch verzichten.
Der Kinderunterhalt wird seit 1. Januar 2017 in zwei Teilbereichen geregelt. Einerseits ist der Barunterhalt (Bedarf des Kindes) festzusetzen, andererseits ist der Betreuungsunterhalt für das Kind bis zum 16. Altersjahr festzusetzen. Die Berechnungsmethoden sind kantonal noch unterschiedlich, eine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht noch nicht. Wir können Sie bei diesem komplexen Thema unterstützen, um den angemessenen Kinderunterhaltsbetrag festzusetzen.
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt verlor seit 1. Januar 2017 etwas an Bedeutung. Einen Teil des nachehelichen Unterhaltes wird als Betreuungsunterhalt für das Kind geleistet wird, sofern dieses noch nicht 16 jährig ist und auch im Zeitpunkt nach der Scheidung noch zu betreuen ist. Betreffend der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, sowie für die Festsetzung der Höhe und Dauer des Beitrages, hat der Richter von den in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählten Kriterien auszugehen.
Was die finanziellen Verhältnisse betrifft, so sind vor allem die effektiven Einkommen der Ehegatten und deren Bedarf zu berücksichtigen, aber auch, was diese bei gutem Willen oder bei zumutbarer Anstrengung verdienen könnten.
Bei einer langjährigen, lebensprägenden Ehe sind auch bei kinderlosen Ehen nacheheliche Unterhaltszahlungen zu prüfen.
Pensionskasse
Die Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge, welche während der Ehedauer angespart wurden, werden unter den Ehegatten je hälftig geteilt. Das Gericht ist für die Anweisung der Pensionskassen zuständig.
Güterrecht
- Wer hat welche Vermögenswerte in die Ehe gebracht?
- Wer übernimmt die Liegenschaft?
- Wie werden unsere Konti aufgeteilt?
Diese und weitere Fragen sind im Bereich Güterrecht zu regeln.