Kosten
Für seine Tätigkeit als öffentliche Urkundsperson hat der Notar Anspruch auf eine Gebühr. Die Höhe der Gebühren und die Vorschriften der Rechnungsstellung werden in der Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, BSG 169.81) geregelt.
Für die übrigen, sogenannt nebenberuflichen Tätigkeiten, ist ein privatrechtliches Honorar geschuldet.
Die Auslagen (Telefonspesen, Porti, Fotokopien, Autospesen etc.) werden zusätzlich zu den Gebühren und Honoraren in Rechnung gestellt.
Gebühren und Auslagen sind mehrwertsteuerpflichtig.
Eine Orientierung über die im konkreten Fall zu erwartenden Kosten erfolgt zu Beginn des Auftragsverhältnisses.