Kosten
Die Berufsarbeit des Anwaltes ist eine personalintensive Dienstleistung.
Für die Festsetzung des Honorars (Gebühren und Auslagen) ist gemäss Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.03.2006 (KAG) in erster Linie die freie Vereinbarung mit der Klientschaft massgebend. Besteht keine Abmachung, so bestimmt die kantonale Parteikostenverordnung vom 17.05.2006 (PKV) die Kosten.
Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen verrechnen wir ein Honorar von CHF 270/290 pro Stunde zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Transparenz
Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von HADORN.GRAF erfassen ihre Leistungen und Auslagen regelmässig und präzise. Als Klientin oder Klient von HADORN.GRAF erhalten Sie auf Wunsch eine Übersicht über die bisherigen Aufwendungen.
Vorschuss
Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Je nach Bedarf können weitere Kostenvorschüsse verlangt werden. Ein allfälliger Überschuss nach Abschluss der Angelegenheit wird Ihnen selbstverständlich zurückerstattet.
Rechtsschutzversicherungen
Je nach Versicherung können sämtliche oder einen Teil der Anwaltskosten übernommen werden. Informieren Sie uns so rasch wie möglich über bestehende Rechtsschutzversicherungen, mit denen wir im Übrigen oft zusammenarbeiten.
Die unentgeltliche Rechtspflege
In einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren können Sie die unentgeltliche Rechtspflege beantragen, wenn Sie prozessarm sind und Ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die vorgängige Befreiung von Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Anwaltes, wenn dies notwendig erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege können Sie unter gewissen Voraussetzungen auch in einem Strafverfahren beantragen, wenn Sie Privatklägerin oder Privatkläger sind (Geschädigte und Opfer einer Straftat). Diesfalls dient die unentgeltliche Rechtspflege der Durchsetzung Ihrer Zivilansprüche (Entschädigung und Genugtuung) gegen die beschuldigte Person. Gerne prüfen wir für Sie diese Voraussetzungen. Diesbezüglich verweisen wir auch auf die Übersicht unter der Rubrik INFORMATIONEN.
Amtliche und notwendige Verteidigung («Pflichtverteidigung»)
Sie können in einem Strafverfahren eine amtliche Verteidigung beantragen, wenn Sie prozessarm sind und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 132 Strafprozessordnung). Es gibt auch Fälle, in denen das Gesetz vorschreibt, dass Sie zwingend verteidigt sein müssen. Beispielsweise wenn Ihnen ein Landesverweis oder eine längere Gefängnisstrafe droht. Wir übernehmen auch Mandate als Pflichtverteidigerin bzw. als Pflichtverteidiger.
Gut zu wissen
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Verfahren ist somit nicht kostenlos. Ein amtlich beigeordneter Anwalt oder eine amtlich beigeordnete Anwältin arbeitet auch nicht gratis. Die Aufwendungen des Anwaltes oder der Anwältin werden vom Staat zu einem günstigeren Stundensatz vorgeschossen und der Anwalt oder die Anwältin hat unter Umständen die Möglichkeit, bei Ihnen einen Teil der Kosten nachzufordern (Art. 42 Abs. 1 KAG und Art. 42a KAG). Die unentgeltliche Rechtspflege befreit auch nicht von der Pflicht, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen oder der eigenen Anwältin bzw. dem eigenen Anwalt vorprozessuale Aufwendungen zu bezahlen.