Gesellschaftsrecht
(Die Informationen wurden der Broschüre «Gesellschaftsrecht» des Verbandes Bernischer Notare entnommen.)
Einzelfirma
Wie schon der Name sagt, betreibt eine einzelne Person ein Unternehmen. Dieses kann der Unternehmer im Handelsregister eintragen lassen, was ab CHF 100 000.- Umsatz zwingend notwendig ist. Der Name (Firma) des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens ist nur am Geschäftsort resp. Firmensitz geschützt.
Der Unternehmer haftet für die Schulden des Unternehmens sowohl mit dem Geschäfts- wie auch mit seinem Privatvermögen.
Hingegen wird bei der Einzelfirma, was in Beziehung auf Steuern sehr wichtig ist, zwischen Privat- und Geschäftsvermögen des Inhabers unterschieden.
Einfache Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft ist die lockerste Verbindung mehrerer Personen. Es genügt, mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck erreichen zu wollen. Es empfiehlt sich, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschliessen.
Die einfache Gesellschaft kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Sie ist auch kein selbständiges Steuersubjekt, das heisst: nicht das Unternehmen ist, sondern die Gesellschafter sind steuerpflichtig. Jeder Gesellschafter haftet von Gesetzes wegen mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden der einfachen Gesellschaft und zwar unabhängig davon, ob die Beteiligten untereinander eine andere Risikoverteilung vereinbart haben.
Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft entsteht, wenn sich zwei oder mehrere natürliche Personen zusammenschliessen, um ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben. Auch hier ist es empfehlenswert, unter den Gesellschaftern eine schriftlichen Vertrag abzuschliessen.
Die Kollektivgesellschaft ist im Handelsregister einzutragen. Der Schutz der Firma beschränkt sich lediglich auf den Geschäftsort. Für Schulden der Kollektivgesellschaft haftet vorab das Geschäftsvermögen der Gesellschaft. Reicht dies für die Tilgung der Schulden nicht aus, haftet auch hier jeder der Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für sämtliche Schulden der Gesellschaft.
Die Kollektivgesellschaft ist kein selbständiges Steuersubjekt.
Kommanditgesellschaft
Für die Kommanditgesellschaft gilt dasselbe wie für die Kollektivgesellschaft mit der Ergänzung, dass sie sowohl unbeschränkt haftende Gesellschafter, so genannte Komplementäre, als auch beschränkt haftende Gesellschafter, so genannte Kommanditäre, kennt.
Der Kommanditär haftet nur bis zur Höhe der von ihm im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Kommanditsumme, welche im Handelsregister eingetragen wird.
Die Kommanditgesellschaft ist kein selbständiges Steuersubjekt.
Aktiengesellschaft (AG)
Zur Gründung einer AG braucht es mindestens einen Gründer sowie ein Mindestaktienkapital von CHF 100 000.-. Bei der Gründung müssen 50%, mindestens aber CHF 50 000.- entweder in bar einbezahlt oder in Sachwerten in dieser Höhe eingebracht werden.
Die AG entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister. Zur Gründung bedarf es einer Gründungsversammlung, in welcher die Statuten festgesetzt werden und sich die Gründer verpflichten, Aktien zu zeichnen und den Ausgabebetrag zu bezahlen. Das Protokoll dieser Versammlung muss öffentlich beurkundet werden, wozu im Kanton Bern der Notar zuständig ist. Er berät die Gründer, fasst die Gründungsurkunde samt den dazu notwendigen Belegen wie Statuten, Sacheinlageverträge und Verwaltungsratsprotokolle ab.
Die Statuten regeln den Zweck, die Höhe des Aktienkapitals und die Art und Aufteilung der Aktien sowie die eigentliche Organisation der Gesellschaft. Die Statuten können auch die Art der Übertragung der Aktien enthalten. Sollen diese nicht frei übertragbar sein, sieht man eine sogenannte Vinkulierung vor, welche insbesondere Familiengesellschaften wählen, damit nicht aussenstehende Dritte ohne weiteres Aktionäre werden können. Zudem werden oftmals Abmachungen unter den einzelne Aktionären im Form von Aktionärsbindungsverträgen abgeschlossen.
Oberstes Organ der AG ist die Generalversammlung. Ihr stehen die wichtigsten Befugnisse zu wie Statutenänderungen, Beschlüsse über Kapitalerhöhungen, Wahl oder Abberufung von Verwaltungsrat und Revisionsstelle sowie Abnahme der Jahresrechung.
Der Verwaltungsrat ist für die Geschäftsführung zuständig. Die einzelnen Verwaltungsräte haben für ihre Handlungen eine weitreichende persönliche Verantwortung. Die Revisionsstelle prüft die Buchführung der Gesellschaft und erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht. Auf die Revisionsstelle kann unter gewissen Bedingungen verzichtet werden.
Ein Aktionär haftet nicht persönlich für die Schulden der Gesellschaft. Seine finanzielle Verpflichtung beschränkt sich auf die vollständige Einzahlung des für den Betrag einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrages.
Die AG ist ein selbständiges Steuersubjekt, d.h. das Kapital und ein allfälliger Gewinn der AG werden besteuert. Bei einer Gewinnausschüttung, der sogenannten Dividende, ist dieser Betrag als Vermögensertrag beim Einkommen der Aktionäre zu versteuern, zudem stellt der Wert der Aktien steuerbares Vermögen dar.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH erfreut sich zunehmender Beliebtheit, da bereits ein Stammkapital von CHF 20 000.– genügt, welches anlässlich der Gründung auf ein Firmengründungskonto bei einer Bank einbezahlt oder in Sachwerten eingebracht sein muss. Für die Gründung müssen wie bei der AG eine Öffentliche Urkunde abgefasst und Statuten festgesetzt werden. Auch die GmbH entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag.
Eine Revisionsstelle ist vorgesehen. Auf eine solche kann aber unter gewissen Bedingungen verzichtet werden.
Jeder Gesellschafter ist im Handelsregister eingetragen.
Aus steuerrechtlicher Sicht unterscheiden sich AG und GmbH nicht.
Genossenschaft
Die Genossenschaft bezweckt in erster Linie, die Interessen ihrer Mitglieder (Genossenschafter) in gemeinsamer Selbsthilfe zu fördern oder zu sichern. Gegründet wird diese Gesellschaft von mindestens sieben Personen durch Errichtung und Genehmigung der Statuten sowie Eintragung im Handelsregister.
Verein
Der Verein widmet sich hauptsächlich einer nicht wirtschaftlichen Aufgabe und ist eine in der schweizerischen Gesellschaft sehr beliebte Rechtsform. Er wird durch Genehmigung der entsprechenden Vereinsstatuten und Ernennung der Organe gegründet. Ein Eintrag im Handelsregister ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben.
Stiftung
Bei der Stiftung ist das Verrmögen einem bestimmten Zweck gewidmet. Sie wird entweder durch ein Testament oder durch eine notarielle Stiftungsurkunde gegründet. Je nach Zweck untersteht sie der Aufsicht des Bundes oder des Sitzkantons.
Firma
Wie der Name bei natürlichen Personen, ist die Firma der Geschäftsname und dient bei Gesellschaften der Identifikation. Dieser Name darf keine öffentlichen Interessen verletzen, nicht ausschliesslich der Reklame dienen, muss wahr und darf nicht täuschend sein.
Bei Personengesellschaften muss der Familienname mindestens eines Gesellschafters Firmenbestandteil sein. Bei der AG, der GmbH und der Genossenschaft kann die Firma frei gewählt werden. Es wird jeweils die Ergänzung «AG», «GmbH» oder «Genossenschaft» beigefügt. Wegen Verwechslungsgefahr darf innerhalb der Schweiz nur eine gleichlautende Firma im Handelsregister eingetragen sein.
Handelsregister
Die für den Rechtsverkehr wesentlichen Daten der Gesellschaften sind im Handelsregister, welches kantonal geführt wird, festgehalten.
Das Handelsregister ist öffentlich, jeder kann die darin eingetragenen Daten einsehen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Eintragungen wahr sind und sie jedermann kennt.
Die Aufgaben der Urkundsperson im Gesellschaftsrecht
- Beratung in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts und Berücksichtigung von abgabe- und steuerrechtlichen Folgen
- Beurkundung von Gründungen von Aktiengesellschaften, GmbH’s und Stiftungen
- Beurkundung von Änderungen in bestehenden Gesellschaften (z.B. Kapitalerhöhungen, Statutenänderungen, Fusionen, Umstrukturierungen)
- Errichtung von Statuten von Aktiengesellschaften, GmbH’s, Genossenschaften und Vereinen
- Abfassung von Sacheinlageverträgen, Gesellschaftsverträgen, Pool- oder Aktionärbindungsverträgen
- Organisation des Verkehrs mit dem Handelsregister
- Beratung der Klienten in Fragen der Unternehmensnachfolge